Wie erfolgt in der Schweiz die amtliche Erfassung von Religionszugehörigkeit bzw. Kirchenaustritt?

Massgebend für die Kirchensteuern ist die Konfession, welche für die betreffende Person beim Einwohneramt der Wohngemeinde registriert ist. Wird nach einem Kirchenaustritt die Kirchen-Zugehörigkeit aufgehoben, dann entfällt die Kirchensteuer.

Beim Einwohneramt wird nur dann die Konfessionszugehörigkeit registriert, wenn im Kanton die entsprechende Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt ist. Üblicherweise geht mit der Mitgliedschaft bei der Glaubensgemeinschaft eine Steuerpflicht einher. Bei den israelitischen Gemeinschaften ist dies nur in einzelnen Kantonen der Fall, wenn ja, dann ist ein Austritts-Verfahren zu definieren (siehe als Beispiel den Link "Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg").

Für die christlichen Kirchen gibt es drei mögliche Codes:
111 Evangelisch-reformierte Kirche (ganze Schweiz)
121 Römisch-katholische Kirche (ganze Schweiz)
122 Christkatholische Kirche (Zürich, Bern, Luzern, Solothurn, Basel-Stadt, Baselland, Schaffhausen, St.Gallen, Aargau, Neuenburg, Genf)

Nach dem Kirchenaustritt wird der Code 000 eingetragen (ausser bei Übertritt):
000 Unbekannt

Der Code 000 ist gleichbedeutend mit "konfessionslos" "konfessionsfrei" "ohne Konfession" "ausgetreten", amtlich heisst es aber schlicht "unbekannt".

Externer Link ◽ Bundesamt für Statistik:
▶ Katalog der Merkmale amtlicher Personenregister

Externer Link ◽ Statut der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg:
▶ Israelitische Kultusgemeinde / Mitgliedschaft / Austritt