Kanton Uri • Kirchenaustritt / Kirchensteuer

Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri, Artikel 16, Kirchensteuern: Die steuerpflichtigen Personen entrichten die Kirchensteuern an die Landeskirchen (LK) oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession. Für steuerpflichtige Personen, die aus der Kirche austreten, endet die Kirchensteuerpflicht am Ende der Steuerperiode, in der sie die schriftliche Erklärung über den Austritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben.

Ende der Kirchensteuerpflicht im Kanton Uri nach Kirchenaustritt

Mitgliedschaft in der katholischen Landeskirche: Mitglieder der LK sind die römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner einer Kirchgemeinde. Wer aus der Kirchgemeinde durch schriftliche an das Präsidium des Kirchenrates abgegebene Erklärung ausgetreten ist, hat damit auch den Austritt aus der LK vollzogen. Die Wiedererlangung der Mitgliedschaft geschieht durch eine schriftliche, an das Präsidium des Kirchenrates abgegebene Erklärung, die den Widerruf des Austrittes beinhaltet.
(Verfassung der Römisch-Katholischen LK Uri)

Begründung und Aufhebung der Mitgliedschaft (Kirchenautritt): Mitglieder der Ev.-Reformierten LK Uri sind alle Personen evangelischen Glaubens, welche im Kanton wohnen oder sich aufhalten, nicht ausdrücklich aus-getreten sind oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt haben und als natürliche Personen einer vollständigen oder beschränkten Steuerpflicht nach Massgabe des Steuergesetzesdes Kantons Uri unterstehen. Mitglieder können auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich bei der zuständigen Kirchenpflege den Austritt erklären. Die zuständige Kirchenpflege entscheidet über schriftliche Gesuche auf Eintritt, Wiedereintritt, oder Übertritt aus einer anderen Konfession oder Religionsgemeinschaft.
(Kirchenordnung der Ev.-Ref. LK Uri)

Formular Kirchenaustritt Kanton Uri, reformiert und katholisch

► Kichenaustritt / austreten.ch  -  Letzte Änderung 19.02.2020