Kirchensteuerpflicht natürliche Personen
Im Kanton St. Gallen sind natürliche Personen, die Mitglieder der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (römisch-katholische und evangelisch-reformierte Kirche) sind, kirchensteuerpflichtig. Diese Steuer wird zusammen mit der Einkommens- und Vermögenssteuer erhoben und richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen der betreffenden Person. Wenn jemand aus der Kirche austritt, wird die Kirchensteuerpflicht ab dem Tag der schriftlichen Austrittserklärung sofort aufgehoben.
Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)
Für juristische Personen gilt im Kanton St. Gallen, dass sie nicht analog zu den natürlichen Personen zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet sind. Es gibt jedoch, wie auch im Kanton Solothurn, den sogenannten „kirchlichen Finanzausgleich“. Das Geld für diesen Finanzausgleich stammt aus der Besteuerung der juristischen Personen, also den Steuern der Unternehmen. Dies ist zwar eine indirekte Form der Kirchensteuer, macht aus Sicht der Unternehmen jedoch keinen Unterschied zur klassischen Kirchensteuer.
Kanton St. Gallen Kirchenaustritt und Kirchensteuer
Im Kanton St. Gallen regeln die kirchlichen Körperschaften selbst die formellen Anforderungen für den Kirchenaustritt, gemäss dem kantonalen Gesetz über die katholische und evangelische Konfession. Diese Anforderungen sind in den Verfassungen der beiden grossen öffentlich-rechtlichen Kirchen klar definiert.
Für die römisch-katholische Kirche im Kanton St. Gallen erlischt die Zugehörigkeit, sobald der Kirchenverwaltungsrat schriftlich und mit beglaubigter Unterschrift über den Austritt informiert wird. Bei der evangelisch-reformierten Kirche muss eine schriftliche Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei der Kirchenvorsteherschaft der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Ein Mitglied gilt als zugehörig, bis der Austritt schriftlich erklärt wird oder bei Wohnsitznahme die Nichtzugehörigkeit angegeben wird.
Keine Kirchensteuer mehr ab Monat nach Austritt
Nach dem Austritt aus der römisch-katholischen Kirche ist das effektive Austrittsdatum massgebend. Bei der evangelisch-reformierten Kirche wird jedoch für den gesamten Monat Kirchensteuer erhoben, in dem der Austritt erklärt wurde. Die Bundesverfassung garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit, weshalb der Austritt aus einer Landeskirche jederzeit möglich sein muss, ohne durch übermässige oder schikanöse Vorschriften erschwert zu werden. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass formelle Anforderungen wie eine beglaubigte Unterschrift nicht als schikanös gelten, sondern die Echtheit und Unbeeinflussbarkeit der Austrittserklärung sicherstellen.