Kirchenaustritt amtliche Beglaubigung Unterschrift

Die Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche ist in der Schweiz vom Bund an die Kantone delegiert. In den Kantonen wiederum ist die jeweilige kantonalkirchliche Organisation zuständig für die Regelung des Verfahrens zum Kirchenaustritt nach kantonalen Vorgaben. Die Freiheit bei der Verfahrensregelung wird rege genutzt, so dass nicht zur Unterschiede von Kanton zu Kanton vorhanden sein können, sondern auch von Konfession zu Konfession innerhalb eines Kantons.

Obligatorische Vorschrift Kanton St. Gallen

Wenn eine römisch-katholische Person oder eine Person mit evangelisch-reformierter Konfession im Kanton St. Gallen aus der Kirche austreten möchte, dann genügt der in anderen Kantonen ausreichende Brief an die betreffende Kirchenbehörde nicht. Wer aus der Kirche austreten will, muss die Austritts-Erklärung mit amtlich beglaubigter Unterschrift einreichen. Für die amtliche Beglaubigung der Unterschrift wird üblicherweise die Gemeindeverwaltung aufgesucht, wobei dies nicht zwingend die Gemeindeverwaltung am Wohnort sein muss.

Obligatorische Vorschrift Kanton Appenzell-Ausserrhoden

Der Verband der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden hat in einem entsprechenden Erlass die amtliche beglaubigte Unterschrift für den Kirchenaustrittsbrief als obligatorisch erklärt, analog zur Regelung im Kanton St. Gallen.

Beglaubigte Unterschrift bei Austritt als Schikane?

Das Regionaljournal Ostschweiz von Radio SRF 1 bezichtige die St.Galler Kirchen eines „strengen Regimes“ beim Kirchenaustritt. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es nicht eine Art Schikane sei, wenn für den Austritt aus der Kirche eine beglaubigte Unterschrift verlangt wird.
srf.ch: Bürokratie beglaubigte Unterschrift bei Austritt St. Gallen

Der Verwaltungsdirektor des katholischen Konfessionsteils stellte jedoch klar, dass die Beglaubigung die Echtheits-Gewähr bietet, dass die Kirchenaustritts-Erklärung tatsächlich von der betreffenden Person selber stammt:

Nur mit einer Beglaubigung herrscht Rechtssicherheit auf beiden Seiten. So stellen wir klar, dass die Person, die unterschrieben hat auch wirklich die Person ist, die den Kirchenaustritt verlangt.

In den meisten anderen Kantonen mangelt es an dieser Rechtssicherheit: Wenn lediglich normal unterschriebene Kirchenaustritts-Briefe von der Kirche angenommen werden, dann kann leicht eine unberechtigte Drittperson missbräuchlich einen Kirchenaustritt einreichen.

Kein mit dem Kirchenaustritt vergleichbarer amtlicher Vorgang kann lediglich mit einem Brief und einer nicht verifizierten Unterschrift ausgelöst werden. So betrachtet gehört viel mehr die beim Austritts-Verfahren mangelnde Rechtssicherheit der meisten anderen Kantone kritisch hinterfragt.

Ist die Beglaubigung der Unterschrift für den Kirchenaustritt notwendig?

In den meisten Kantonen der Schweiz ist eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kirchenaustritt nicht erforderlich. Im Kanton St. Gallen und im Kanton Appenzell-Ausserrhoden ist jedoch eine amtliche beglaubigte Unterschrift vorgeschrieben. Damit wird sichergestellt, dass der Kirchenaustritt nicht durch unbefugte Drittpersonen eingereicht wird.

 
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