Nach dem Versenden der Mahnungen treffen ab und zu Mitteilungen ein in der folgenden Art: "Aus diesem und jenem Grund muss ich die Mahngebühr nicht bezahlen"
Juristisch bedeutsam sind hierbei m.E. besonders zwei Punkte:
- Eintritt des Zahlungsverzugs
- Bekanntmachung der Höhe des Mahnaufwands
Verzug/Zahlungsverzug:
Geregelt ist dies im Schweizer Obligationenrecht Artikel 102 Verzug des Schuldners / Voraussetzung:
Absatz 1: "Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt."
Absatz 2: "Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen
und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug."
Ohne bestimmte Verabredung ist für den Verzug Absatz 1 massgebend und eine 1. Mahnung ohne Zusatz-Betrag notwendig. Damit jedoch der Mahnaufwand nicht auf alle
(inklusive die recht
Bekanntmachung Mahnaufwand:
Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist in der Schweiz die Bekanntmachung des Mahn
Hinweis:
Abschliessend möchte ich anmerken, dass es der Fairness gegenüber den rechtzeitigen Zahlern entspricht, den Mahnaufwand nicht auf alle Kundinnen und Kunden zu verteilen
(wie es oft gemacht wird), sondern dass sinnvollerweise durch jede Person die jeweils beanspruchte Arbeitsleistung zu entschädigen ist.
⇒ Wenn jedoch ein Missverständis oder ein Missgeschick (z.B. rechtzeitige Zahlung wurde wegen Eingabefehler nicht ausgeführt) zur verspäteten
Zahlung geführt hat, dann melden Sie sich bitte ungeniert (per Email an austreten<at>austreten.ch) mit der Bitte die Mahn