Vorbemerkung: Die hier aufgegriffene Problematik betrifft weder den Kirchenaustritt noch die Landeskirchen (bei welchen in den Kirchgemeinden auch Frauen Stimmrecht haben), sondern einen antiquierten Artikel im staatlichen Kirchengesetz.
Folgender Sachverhalt wurde der Landeskanzlei (Stabsstelle von Regierungsrat und Landrat Baselland) geschildert:
Im vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschlossenen Kirchengesetz (191) lautet §3 Abs.2 "Die Landes
Zwar ist von kirchlicher Seite in der Römisch-katholischen Kirchen-Verfassung BL ("Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Angehörigen der Landeskirche") den Frauen das
Stimmrecht gewährt. Ebenso steht in der Evan
Frage dazu: Wäre es von der staatlichen Seite her in der heutigen Zeit nicht sinnvoll, direkt im Kirchengesetz §3 Abs.2 zu verfügen, dass Männer und Frauen gleichgestellt sind hinsichtlich Stimmrecht?
Von wem könnte/dürfte eine solche Anpassung des BL Kirchengesetzes angestossen werden?
Die Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft beantwortete die Frage folgendermassen:
Die Landeskanzlei hat uns Ihre untenstehende [hier obenstehende] Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet.
Es bestehen von Seiten der Verwaltung und des Regierungrats zur Zeit keine Bestrebungen, eine Kirchen
Wie der Zusenderin scheint auch mir die Antwort nicht ganz zeitgemäss. Auf eidgenössischer Ebene wurde das Frauenstimmrecht 1971 eingeführt.
Als letzter Kanton führte Appenzell Innerrhoden das Stimmrecht für Frauen auf kantonaler Ebene im Jahr 1990 ein. Es scheint also wirklich wenig Grund zu geben,
dass es im Kirchen
Bundesrat (Exekutive) und Bundesverwaltung gehörten im 20. Jahrhundert in Sachen Frauen
In analoger Weise betrachtet die Finanz- und Kirchendirektion das Anstossen einer Revision von §3 Abs.2 nicht als Sache des Regierungsrats (Exekutive). Gemäss der Antwort soll es auch hier das Volk richten, mit Motionen aus dem Landrat (Legislative) oder allenfalls sogar direkt über eine Volksinitiative, falls die Parteien im Parlament ebenfalls kein Interesse zeigen sollten, das Stimmrecht im Kirchengesetz für Männer und Frauen gleichberechtigt zu formulieren.
Meines Erachtens sollte sich eigentlich erübrigen, dass das Frauenstimmrecht auch hier nochmals aus dem Volk heraus erkämpft werden muss. In der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
heisst es in §8 "Frau und Mann sind gleich
Ich habe deshalb hierzu bei der Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft nachgefragt:
Wäre die Zusicherung von erwähntem Frauen-Stimmrecht nicht ein Rechtsnachvollzug entsprechend der Kantons
Die Finanz- und Kirchendirektion (Fachstelle für Gleichstellung) antwortet:
Die Exekutive kann eine Gesetzes-Revision initiieren.
Die Exekutive muss demnach also keine Gesetzes-Revision initiieren. Es war offenbar ein Irrtum, dass sich aus dem Gleichstellungs-Paragraphen in der Verfassung BL ableiten liesse, dass die Exekutive eine Pflicht hätte zur Korrektur des Kirchengesetzes betreffend der Kann-Formulierung beim Frauenstimmrecht.
Es bestätigt sich also die Auskunft, dass die Exekutive keine Schritte einleiten wird zur Änderung der Bestimmung "Die Landeskirchen können in ihren Verfassungen auch den Frauen (...) das Stimmrecht gewähren" und die Legislative aktiv werden müsste:
Es bestehen von Seiten der Verwaltung und des Regierungrats zur Zeit keine Bestrebungen, eine Kirchen
Zusammenfassend lässt sich also zur hier aufgegriffenen Problematik sagen: Dass die Kann-Formulierung aus dem Jahr 1950 bis heute Bestand hat, ist nicht ein Versäumnis
auf Seite der Exekutive. Vielmehr ist es (gemäss Angaben der Exekutive) der Legislative anzulasten beziehungsweise entspricht dem Wunsch der Legislative,
dass die Kann-Formulie
Externer Link ◽ Kirchengesetz des Kantons Basel-Landschaft:
▶ 191 Kirchengesetz BL ; bl.clex.ch
Externer Link ◽ Verfassung des Kantons Basel-Landschaft:
▶ 131.222.2 Verfassung BL ; admin.ch