Vorbemerkung: Das genaue Datum der steuerlichen Wirksamkeit ist nur von grosser Bedeutung in Kantonen, welche nach dem Stichtags-Prinzip 31.12. abrechnen, weil dann allenfalls ein einziger Tag Unterschied über ein ganzes Jahr Kirchensteuerpflicht* entscheidet.
Das Einschreiben mit der Kirchenaustritts-Erklärung sollte man unbedingt spätestens am zweitletzten Werktag vor dem 31. Dezember absenden (wenn also beispielsweise
29./30. auf Samstag/Sonntag fällt, dann den Kirchenaustritts-Brief spätestens am 27. Dezember absenden).
Dies leitet sich aus dem Bundesgerichts-Urteil 2C_382/2008 ab (siehe Link unten), worin aber lediglich
festgestellt wurde, dass der 30. Dezember im konkreten Fall zu spät war. Es kann jedoch aus dem Bundesgerichtsurteil
nicht direkt abgeleitet werden, wann das Absenden mit Sicherheit rechtzeitig ist. Zu beachten ist: Massgebend ist das EINTREFFEN des
Einschreibens bei der Kirchgemeinde.
Es ist unbedingt empfehlenswert einen Puffer-Tag zu addieren: spätestens am drittletzten Werktag (MO-FR) vor dem 31. Dezember absenden! Wenn also beispielsweise
30./31. auf Samstag/Sonntag fällt, dann den Austritts-Brief spätestens am 27. Dezember absenden (der 28.12. wäre im Normalfall Tag des Eintreffens, falls verzögert
ist der 29.12. Tag des Eintreffens). Grund 1: Teilweise ermöglicht die Post das Abholen erst am Folgetag nach einem erfolg
Um auf jeden Fall auf der sicheren Seite zu sein, sollte man den Kirchenaustritt per Einschreiben vor dem 23. Dezember absenden (mindestens
8 Tage vor dem 30. Dezember). Es gibt zwar keine bestimmte Frist (analog zu einer Kündigungsfrist) und massgebend ist das Eintreffen des Kirchenaustritts bei
der Kirchgemeinde. Aber ein Absenden nach Weihnachten kann zu Meinungsverschiedenheiten mit der Kirchgemeinde führen, was die Gültigkeit
vor Jahresende betrifft.
* bei ordentlicher Veranlagung (jährliche Steuererklärung), bei Quellenbesteuerung wird monatlich abgerechnet; zudem kann unterjährige
Steuerpflicht zu Abweichung davon führen
Externer Link ◽ Bundesgerichtsurteil 2C_382/2008 in der BGE-Sammlung der Universität Bern:
▶ Beschwerde gegen den Beschluss des Katholischen Kirchenrats des Kantons Thurgau