An welchem Tag muss eine Kirchenaustritts-Erklärung per Einschreiben abgesendet werden, damit der Kirchenaustritt am Tag X steuerlich wirksam ist?

Vorbemerkung: Das genaue Datum der steuerlichen Wirksamkeit ist nur von grosser Bedeutung in Kantonen, welche nach dem Stichtags-Prinzip 31.12. abrechnen, weil dann allenfalls ein einziger Tag Unterschied über ein ganzes Jahr Kirchensteuerpflicht* entscheidet.

Das Einschreiben mit der Kirchenaustritts-Erklärung sollte man unbedingt spätestens am zweitletzten Werktag vor dem 31. Dezember absenden (wenn also beispielsweise 29./30. auf Samstag/Sonntag fällt, dann den Kirchenaustritts-Brief spätestens am 27. Dezember absenden). Dies leitet sich aus dem Bundesgerichts-Urteil 2C_382/2008 ab (siehe Link unten), worin aber lediglich festgestellt wurde, dass der 30. Dezember im konkreten Fall zu spät war. Es kann jedoch aus dem Bundesgerichtsurteil nicht direkt abgeleitet werden, wann das Absenden mit Sicherheit rechtzeitig ist. Zu beachten ist: Massgebend ist das EINTREFFEN des Einschreibens bei der Kirchgemeinde.

Es ist unbedingt empfehlenswert einen Puffer-Tag zu addieren: spätestens am drittletzten Werktag (MO-FR) vor dem 31. Dezember absenden! Wenn also beispielsweise 30./31. auf Samstag/Sonntag fällt, dann den Austritts-Brief spätestens am 27. Dezember absenden (der 28.12. wäre im Normalfall Tag des Eintreffens, falls verzögert ist der 29.12. Tag des Eintreffens). Grund 1: Teilweise ermöglicht die Post das Abholen erst am Folgetag nach einem erfolg­losen Zustellversuch und dies könnte so ausgelegt werden, dass sich auch der Tag des Eintreffens entsprechend verschiebt. Grund 2: Die angestrebte 1-Tage-Beförderung bei der Post funktioniert nicht mit 100-prozentiger Zuver­lässigkeit.

Um auf jeden Fall auf der sicheren Seite zu sein, sollte man den Kirchenaustritt per Einschreiben vor dem 23. Dezember absenden (mindestens 8 Tage vor dem 30. Dezember). Es gibt zwar keine bestimmte Frist (analog zu einer Kündigungsfrist) und massgebend ist das Eintreffen des Kirchenaustritts bei der Kirchgemeinde. Aber ein Absenden nach Weihnachten kann zu Meinungsverschiedenheiten mit der Kirchgemeinde führen, was die Gültigkeit vor Jahresende betrifft.

* bei ordentlicher Veranlagung (jährliche Steuererklärung), bei Quellenbesteuerung wird monatlich abgerechnet; zudem kann unterjährige Steuerpflicht zu Abweichung davon führen

Externer Link ◽ Bundesgerichtsurteil 2C_382/2008 in der BGE-Sammlung der Universität Bern:
▶ Beschwerde gegen den Beschluss des Katholischen Kirchenrats des Kantons Thurgau