Nach meinem Kirchenaustritt habe ich die Rückerstattung der Kultussteuer verlangt. Die Gemeinde­verwaltung [Wallis] hat 23 Franken zurück bezahlt. Kann dieser geringe Betrag korrekt sein?

Im Allgemeinen ist es tatsächlich so, dass ein Kirchenaustritt im Kanton Wallis die Steuerzahlung der austretenden Person nur in geringem Masse reduziert (vergleichsweise ein Bruchteil des Betrags, welcher sich beim Entfallen der Kirchensteuer in der Deutschschweiz ergibt).

Im "Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS)" sind für die Pfarreien zwei Finanzierungsarten festgelegt: "Finanzierung über den Gemeindevoranschlag" (Art.13) sowie "Finanzierung über die Kultussteuer" (Art.14). Eine Kultussteuer haben aber lediglich sechs Gemeinden des Kanton Wallis eingeführt (Quelle ESTV). Somit ist der Regelfall, dass die Gemeindesteuer für alle Personen auch den Kultusanteil enthält, dessen Bezahlung sich jedoch diejenigen Personen nachträglich entziehen können, welche nicht einer anerkannten Kirche angehören.

Das GVKS regelt in Artikel 13 Absatz 2, auf welche Weise Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, den kultische Zwecke betreffenden Anteil der bezahlten Gemeindesteuer wieder rückfordern können (in gleicher Weise mit dem Kultusanteil besteuerte konfessionslose Ehegatten):
"Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion)."

Prinzipiell hängt die Höhe der Rückzahlung natürlich immer von der Höhe der Steuerzahlung ab. Aber dass der Betrag der Ordentlichen Reduktion jährlich unter 100 Franken liegt, dürfte wohl der Normalfall sein. Weil die gesetzlichen Regelungen dazu nicht sehr detailliert sind (und gemäss GVKS Art.5 zudem lokalspezifische Vereinbarungen zu den gegenseitigen Beziehungen zwischen Einwohnergemeinden und Pfarreien möglich sind), haben die einzelnen Gemeinden viel Spielraum, was die Höhe des letztendlich rückforderbaren Kultus-Anteils betrifft. Wenn (was im Wallis üblich ist) die Gemeinde keine Möglichkeit bietet, die Reduktion dauerhaft in die Steuerberechnung einfliessen zu lassen, dann muss zudem Jahr für Jahr wieder ein neuer Antrag für die Ordentliche Reduktion gestellt werden.

Externer Link ◽ Finanzierung Kultusausgaben Kanton Wallis
▶ Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat

Externer Link ◽ Rückerstattung Kultusanteil Kanton Wallis
▶ Kultusbeitrag Rückforderung frei-denken.ch