Im Kanton Wallis ist das Verfahren für den Kirchenaustritt anders als bei der Kirchenaustritts-Dienstleistung, welche von Austritt.ch angeboten wird. Mit Wohnsitz im Bereich der betreffenden Postleitzahlen ist das Ausfüllen der Online-Formulars für den Kirchenaustritt nicht möglich.
Für die Katholiken im Kanton Wallis läuft der Kirchenaustritt nach einem Verfahren ab, welches sich von der übrigen Schweiz unterscheidet. In der Verfassung des Kantons Wallis war noch bis 1974 die römisch-katholische Religion als Staatsreligion festgelegt. Auch nach der Verfassungsänderung blieb eine Sonderstellung, denn normalerweise repräsentiert eine kantonale Landeskirche dem Staat gegenüber die religiöse Gemeinschaft. Es existiert auch nicht die Kirchensteuer wie in der Deutschschweiz, sondern ein steuerlicher Anteil (der nicht-kultische Anteil) zugunsten der Kirche ist von allen Steuerpflichtigen zu bezahlen, lediglich der kultische Anteil (die sogenannte Kultussteuer) entfällt durch den Austritt aus der Kirche.
Im Kanton Wallis existiert jedoch keine Landeskirche im gewohnten Sinne, sondern die Diözese von Sitten und die Territorialabtei von Saint-Maurice übernehmen diese Funktion. Dementsprechend ist die diözesane Sammlung der „Hilfen, Regelungen, Weisungen für die Seelsorge“ massgebend, die jedoch – wie es der Name schon ausdrückt – keine Erlasse mit rechtlichem Gehalt beinhaltet. Es ist also nicht direkt einer austretenden Person vorgegeben wie der Kirchenaustritt zu erklären ist, sondern das Bistum gibt den Seelsorgenden vor wie ein Kirchenaustritt zu behandeln ist, siehe Regelungen Bistum Sitten: Der Kirchenaustritt wird bei den Weisungen für die Seelsorge im letzten Punkt XIII im Kapitel Taufe behandelt.
Was heisst das konkret? Der Austritt aus der katholischen Kirche im Kanton Wallis läuft in zwei Schritten ab: Als erstes wird eine Kirchenaustritts-Erklärung an die Taufpfarrei gesendet. Die Taufpfarrei nimmt den entsprechenden Vermerk im Taufbuch vor und sendet dann eine schriftliche Bestätigung des Austritts. Zweitens kann dann über die Austrittsbestätigung der Taufpfarrei bei der Gemeinde Ihres Wohnorts einerseits die Mutation des Konfessionseintrags beim Einwohneramt beantragt werden, andererseits beim Steueramt die „Ordentliche Reduktion“ (Rückerstattung Kultusanteil) beantragt werden, was in den meisten Ortschaften allerdings jedes Jahr erneut wieder erfolgen muss.
Was ist, wenn das Taufdatum nicht bekannt ist? Dann kann der Austrittsbrief der Taufpfarrei trotzdem gesendet werden. Wenn sich die Taufpfarrei guten Willen zeigt, wird man das Austrittsbegehren normal behandeln und den Austritt bestätigen. Meistens ist die Taufe kurz nach der Geburt erfolgt, so dass es eigentlich kein grosse Aufwand ist, den entsprechenden Eintrag im Taufbuch der Pfarrei zu finden. Eventuell könnte aber die Taufpfarrei das fehlende Datum zum Anlass nehmen das Austrittsbegehren unbearbeitet zu lassen.
Was ist, wenn die Taufpfarrei nicht bekannt ist? Grundsätzlich gilt die verfassungsmässige Religionsfreiheit unabhängig davon, ob Taufort und Taufdatum bekannt sind. Im Kanton Wallis werden jedoch die Gemeindebehörden am Wohnort üblicherweise keinen Austritt aus der katholischen Kirche (für die Mutation der Konfessions-Zugehörigkeit im Personenregister) akzeptieren, wenn nicht eine Bestätigung der Taufpfarrei über die erfolgte Austritts-Anmerkung im Taufbuch vorliegt. Ersatzweise kann man hierbei jedoch Kontakt aufnehmen mit dem Bischofsvikariat des Bistums Sitten, welche dann von kirchlicher Seite bestätigt, dass pfarreilich die Angelegenheit mit der fehlenden Kenntnis des Tauforts bereinigt sei.
Was ist, wenn die Taufpfarrei ausserhalb des Kantons Wallis liegt? Bei der Kombination „Wohnort Kanton Wallis“ und „Taufort nicht Kanton Wallis“ entsteht ein schwierig zu lösendes Problem durch die nicht kompatiblen Vorgaben für den Austritt im Kantonen Wallis und ausserhalb. In allen anderen Schweizer Kantonen werden in der Regel nur Austritts-Bestätigungen für Personen ausgestellt, welche in der dortigen Gemeinde Wohnsitz haben. Faktisch läuft es also auf das selbe hinaus wie zuvor mit „Taufpfarrei nicht bekannt“.