Frage: Nach meinem Kirchenaustritt im Kanton Wallis habe ich die Rückerstattung der Kultussteuer verlangt. Die Gemeindeverwaltung hat für 1 Jahr nur 23 Franken zurückbezahlt. Kann dieser geringe Betrag korrekt sein?
Im Allgemeinen ist es tatsächlich so, dass ein Kirchenaustritt im Kanton Wallis die Steuerzahlung der austretenden Person nur in geringem Masse reduziert (vergleichsweise ein Bruchteil des Betrags, der sich beim Entfallen der Kirchensteuer in der Deutschschweiz ergibt).
Im „Gesetz über das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat im Kanton Wallis (GVKS)“ sind für die Pfarreien zwei Finanzierungsarten festgelegt: „Finanzierung über den Gemeindevoranschlag“ (Art. 13) sowie „Finanzierung über die Kultussteuer“ (Art. 14). Eine Kultussteuer haben jedoch nur sechs Gemeinden des Kantons Wallis eingeführt (Quelle: ESTV). Daher ist der Regelfall, dass die Gemeindesteuer für alle Personen auch einen Kultusanteil enthält, dessen Bezahlung sich jene Personen nachträglich entziehen können, die nicht einer anerkannten Kirche angehören.
Das GVKS regelt in Artikel 13 Absatz 2, auf welche Weise Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, den kultischen Zwecken zugewiesenen Anteil der bezahlten Gemeindesteuer zurückfordern können (das gilt auch für konfessionslose Ehegatten, die ebenfalls mit dem Kultusanteil besteuert werden): „Gegenüber steuerpflichtigen Personen, die nicht einer anerkannten Kirche angehören, für die ein Beitrag der Einwohnergemeinde zur Deckung von Kultuskosten im eigentlichen Sinne (Art. 49 Abs. 2 der Bundesverfassung) geleistet wird, reduziert der Gemeinderat die Gemeindesteuer auf schriftliches Gesuch hin um einen entsprechenden Betrag (ordentliche Reduktion).“
Die Höhe der Rückzahlung hängt natürlich von der Höhe der Steuerzahlung ab. Dass der Betrag der ordentlichen Reduktion jährlich unter 100 Franken liegt, dürfte jedoch der Normalfall sein. Da die gesetzlichen Regelungen dazu nicht sehr detailliert sind (und gemäss GVKS Art. 5 zudem lokale Vereinbarungen zwischen Einwohnergemeinden und Pfarreien möglich sind), haben die einzelnen Gemeinden viel Spielraum, was die Höhe des letztendlich rückforderbaren Kultusanteils betrifft. In vielen Fällen (was im Wallis üblich ist) bieten die Gemeinden keine Möglichkeit, die Reduktion dauerhaft in die Steuerberechnung einfliessen zu lassen. Das bedeutet, dass Jahr für Jahr ein neuer Antrag auf die ordentliche Reduktion gestellt werden muss.