Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Die Kirchenmitglieder der evangelisch-reformierten und der römisch-katholischen Kirche sind im Kanton Glarus verpflichtet, Kirchensteuer zu bezahlen. Massgebend für die Steuerpflicht ist die im amtlichen Personenregister der Einwohnergemeinde vermerkte Konfession.

Kirchenaustritt Kanton Glarus

Die offizielle Beendigung der Kirchensteuerpflicht für natürliche Personen erfolgt durch einen schriftlichen Kirchenaustritt. Im Austrittsbrief muss der Austritt klar beantragt werden, und das Schreiben muss handschriftlich mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der Kirchenrat ist die zuständige Behörde der Kirchgemeinde, welche den Kirchenaustritt bearbeitet und der Einwohnergemeinde zur Mutation der registrierten Konfession mitteilt.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Alle Unternehmen im Kanton Glarus sind verpflichtet, die Kirchensteuer zu entrichten. Die Firmen-Kirchensteuer unterliegt jedoch der sogenannten „negativen Zweckbindung“: Die Erträge der Kirchensteuer dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden, sondern nur für Ausgaben wie Gebäudeunterhalt oder für Dienstleistungen und Angebote ohne seelsorgerische oder religiöse Inhalte.

 
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