Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in Nidwalden, die Mitglied einer der offiziell anerkannten Kirchen sind, unterliegen der Kirchensteuerpflicht. Diese Pflicht umfasst Steuern auf Einkommen und Vermögen.

Die römisch-katholische Kirche Nidwalden besteht aus den Kirchgemeinden Beckenried, Buochs, Dallenwil, Emmetten, Ennetbürgen, Ennetmoos, Hergiswil, Stans, Stansstad und Wolfenschiessen.

Die evangelisch-reformierte Kirche Nidwalden bildet eine einzige Kirchgemeinde, die das gesamte Kantonsgebiet umfasst, jedoch in mehrere Kreise unterteilt ist. Die Mitgliedschaft in dieser Kirchgemeinde wird automatisch erworben durch: Geburt als Kind evangelischer Eltern im Kanton, Unterricht im evangelischen Glauben nach dem Willen der Eltern, Aufnahme auf eigenen Wunsch oder Zuzug aus einer ausserkantonalen oder ausländischen evangelischen Kirche, sofern die Nichtzugehörigkeit nicht schriftlich erklärt wurde.

Kirchensteuerpflicht für juristische Personen (Unternehmen)

Unternehmen mit Steuerdomizil in Nidwalden: Alle Unternehmen im Kanton sind kirchensteuerpflichtig. Im Gegensatz zu natürlichen Personen können Unternehmen jedoch nicht durch einen Austritt aus der Kirche von dieser Pflicht befreit werden.

Kirchenaustritt im Kanton Nidwalden

Die Kirchensteuerpflicht endet für natürliche Personen mit dem offiziellen Kirchenaustritt. Ein Kirchenaustritt muss schriftlich gegenüber dem Kirchenrat erklärt werden. Erst mit dieser schriftlichen Erklärung wird der Austritt wirksam, und damit endet die Mitgliedschaft sowie die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer. Das Datum des Poststempels ist dabei entscheidend für die Befreiung, nicht das Datum des Austrittsschreibens selbst. Die Steuerbefreiung erfolgt rückwirkend zum 31. Dezember des Vorjahres, nach Abgabe der Austrittserklärung.

 
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