Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Die Kirchensteuer ist eine obligatorische Steuer im Kanton Obwalden, welche von allen Mitgliedern der evangelisch-reformierten Kirche und der römisch-katholischen Kirche bezahlt werden muss, falls sie sich nicht durch den Kirchenaustritt von der Kirchensteuerpflicht befreit haben.

Kirchenaustritt und Kirchensteuer Kanton Obwalden

Die Kirchenorganisation der evangelisch-reformierten Kirche Obwalden sieht vor, dass ein Austritt erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird. Dies widerspricht jedoch der Bundesrechtsprechung, die festhält, dass die Kirchensteuer nur bis zum tatsächlichen Austrittsdatum erhoben werden darf. Bereits 1978 entschied das Bundesgericht, dass eine Regelung, bei der Austretende die Kirchensteuer für das gesamte Jahr zahlen muss, gegen die Bundesverfassung verstösst. Leider war die Evangelisch-reformierten Kirche Obwalden nicht kooperativ und behielt die falsche Festlegung bei. Die Finanzdirektion des Kantons Obwalden ignoriert jedoch die Kirchenorganisation der evangelisch-reformierten Kirche und berechnet die Kirchensteuern nur noch bis zum Austritts-Datum.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Im Kanton Obwalden sind Unternehmen gemäss dem Kirchensteuergesetz generell kirchensteuerpflichtig. Diese Steuerpflicht gilt für juristische Personen in den Kirchgemeinden, die entweder in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen für eine teilweise Steuerpflicht erfüllt. Im Gegensatz zu natürlichen Personen besteht für Unternehmen keine Möglichkeit, sich durch einen Kirchenaustritt von der Kirchensteuerpflicht zu befreien. Die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer bleibt daher unabhängig von einem Austritt aus der Kirche bestehen.

Streitpunkt politische Einflussnahme der Kirche

Auslöser des Abstimmungskampfs und der Volksinitiativen:
Im Kanton Obwalden wurde massive Kritik laut gegenüber kirchlichen Kreisen, die sich insbesondere bei Volksabstimmungen politisch einmischten. Die SVP empörte sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf zu den Agrarinitiativen, dem CO2-Gesetz und der Konzernverantwortungsinitiative. Zuweilen warb die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde an der Kirche Sarnen mit riesengrossen Transparenten. Um dem entgegenzuwirken, wurde im Kantonsrat eine Interpellation lanciert, die scharf kritisierte, dass sich die Kirchen in die politischen Meinungsbildungsprozesse einmischen. Dies sei unzulässige politische Propaganda, gefährde die Neutralität der Kirchen und verfälsche möglicherweise die öffentliche Meinungsbildung.

Stellungnahme des Regierungsrats des Kantons Obwalden:
Der Regierungsrat erklärt, dass die Kirchen grundsätzlich das Recht haben, im Rahmen ihres Öffentlichkeitsauftrags Stellung zu politischen Fragen zu beziehen. Dies geschieht im Kontext der Religionsfreiheit, die es den Kirchen auch erlaubt, ihre religiösen Werte in der Öffentlichkeit zu vertreten. Der Regierungsrat stellt jedoch in Frage, ob den Kirchen ein grösserer Einfluss auf die politische Meinungsbildung zusteht als anderen Institutionen. In der Antwort wird thematisiert, dass die Neutralitätsgrundsätze, die für staatliche Institutionen gelten, möglicherweise nicht direkt auf Kirchgemeinden anwendbar sind, da deren Autonomie und öffentlich-rechtliche Aufgaben besondere Berücksichtigung finden müssen. Besonders erwähnt wurde, dass die offen kritisierten Unternehmen gleichzeitig verpflichtet sind, Kirchensteuer zu zahlen, was ohnehin nicht ganz unumstritten ist. Der Regierungsrat stellt klar, dass die Steuerregelung vom Souverän beschlossen wurde und dass Unternehmen, die sich gegen die Kirchensteuer entscheiden möchten, alternativ ihre Steuerbeiträge in andere gesellschaftliche Projekte investieren könnten.

 
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