Informationen zur Quellensteuer

In der Schweiz unterliegen ausländische Arbeitnehmende, die keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, der sogenannten Quellensteuer. Das bedeutet, dass die Steuer direkt vom Einkommen abgezogen wird, bevor es an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Diese Steuerpflicht betrifft vor allem Personen mit einem B- oder L-Ausweis und wird in den meisten Fällen vom Arbeitgeber verwaltet.

Quellensteuer-Abrechnung und Kirchenaustritt

Wenn Sie aus der Kirche austreten und gleichzeitig quellensteuerpflichtig sind, hat dies direkte Auswirkungen auf die Berechnung Ihrer Quellensteuer. Zunächst muss Ihr Arbeitgeber den Abzug der Kirchensteuer vom Salär vornehmen, solange Sie Mitglied einer anerkannten Landeskirche sind. Dies geschieht auf Basis der Tarif-Verfügung, die das kantonale Steueramt erstellt und dem Arbeitgeber übermittelt.

Nach Ihrem Kirchenaustritt wird die Kirchensteuer nicht mehr von Ihrem Lohn abgezogen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Austritt bei der Quellensteuer erst ab dem Monat wirksam wird, der auf den Monat folgt, in dem Sie den Austritt eingereicht haben. Das bedeutet, dass die Kirchensteuer in dem Monat, in dem der Kirchenaustritt erfolgt, noch einmal abgezogen wird und erst ab dem nächsten Monat entfällt.

Kirchenaustritt bei Quellensteuer

Quellenbesteuerte Personen müssen nach dem Kirchenaustritt keine Kirchensteuer mehr bezahlen. Dazu muss der Arbeitgeber über den Kirchenaustritt informiert werden. Durch Vorlegen einer Kopie der Kirchenaustritts-Bestätigung wird die Kirchensteuerpflicht aufgehoben.

Vorgehen nach dem Kirchenaustritt

Nach Ihrem Austritt aus der Kirche stellt das kantonale Steueramt eine neue Tarif-Verfügung aus, die an Ihren Arbeitgeber gesendet wird. Diese enthält den aktualisierten Steuertarif ohne den Kirchensteueranteil. Der Arbeitgeber passt daraufhin den Quellensteuerabzug entsprechend an. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, eine nachträgliche Korrektur vorzunehmen, wenn das Austrittsdatum rückwirkend in einem früheren Monat liegt.
Wichtige Schritte: Meldung des Kirchenaustritts an den Arbeitgeber

Nachdem Sie den Kirchenaustritts-Brief an die zuständige Kirchgemeinde gesendet haben, erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Wochen eine schriftliche Bestätigung Ihres Austritts. Es ist entscheidend, dass Sie diese Austrittsbestätigung Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Nur so kann der Arbeitgeber den korrekten Tarif ohne Kirchensteuer anwenden. Der Arbeitgeber benötigt eine Kopie dieser Bestätigung, um den Abzug der Kirchensteuer ab dem richtigen Zeitpunkt einzustellen.

Vergewissern Sie sich, dass Ihr Arbeitgeber die neue Tarif-Verfügung korrekt umsetzt, um sicherzustellen, dass Sie nicht weiterhin unrechtmässig Kirchensteuer zahlen. Falls Sie dennoch Kirchensteuerabzüge nach Ihrem Austrittsdatum bemerken, sollten Sie dies umgehend klären und eine Korrektur verlangen.

 
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