Kirchensteuerpflicht natürliche Personen

Im Kanton Zug sind natürliche Personen, die Mitglieder der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen (römisch-katholische und evangelisch-reformierte Kirche) sind, kirchensteuerpflichtig. Die Kirchensteuer wird zusammen mit der Einkommens- und Vermögenssteuer erhoben.

Kirchensteuerpflicht juristische Personen (Unternehmen)

Juristische Personen im Kanton Zug sind ebenfalls kirchensteuerpflichtig. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von einer persönlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche und umfasst sowohl die römisch-katholische als auch die evangelisch-reformierte Kirche. Unternehmen sind somit verpflichtet, Kirchensteuern zu zahlen, die anteilig auf die jeweiligen Landeskirchen aufgeteilt werden. Ein Kirchenaustritt ist für juristische Personen nicht möglich.

Kirchensteuer und Kirchenaustritt Kanton Zug

Die Steuerpflicht endet mit dem Austritt aus der Kirche. Sobald der Austritt erfolgt und die zuständige Kirchgemeinde darüber informiert ist, wird für das laufende Steuerjahr keine Kirchensteuer mehr erhoben. Gesonderte Regelungen gelten für Personen, welche der Quellenbesteuerung unterliegen.

Mitgliedschaft und Ablauf Kirchenaustritt

Evangelisch-Reformierte Kirche: Jeder evangelisch-reformierte Einwohner des Kantons Zug gehört automatisch zur evangelisch-reformierten Landeskirche, es sei denn, er erklärt ausdrücklich seinen Austritt oder gibt bei Wohnsitznahme im Kanton an, dass er nicht dazugehören möchte. Der Austritt muss schriftlich an die Kirchenvorsteherschaft des Wohnortes erfolgen. Nach der schriftlichen Austrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft und damit auch die Kirchensteuerpflicht.

Kirchenaustritt römisch-katholischen Kirche: Auch in der römisch-katholischen Kirche des Kantons Zug erfolgt der offizielle Austritt durch eine schriftliche Erklärung. Diese Erklärung ist an die zuständige Kirchgemeinde zu richten und muss den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Taufpfarrei enthalten. Die Austrittserklärung muss von der betreffenden Person persönlich unterschrieben sein. Ehepartner müssen separat austreten und individuell unterzeichnen.

 
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