Kirchenaustritt = Ende Kirchensteuer
Der offizielle Kirchenaustritt beendet die Pflicht für das Bezahlen der Kirchensteuer. Der Kirchenaustritt kann jederzeit eingereicht werden und wirkt entsprechend dem Austritts-Datum direkt auf die Berechnung der Kirchensteuer beim Steueramt aus.
Massgebend für die Kirchensteuerpflicht ist der Konfessionseintrag im amtlichen Personenregister. Die Konfession kann man jedoch nicht direkt bei der Gemeindeverwaltung ändern. Für die Löschung der Konfession muss bei der Kirchgemeinde der Kirchenaustritt eingereicht werden.
Hinweis Kirchensteuer-Berechnung ‹pro Kopf›
Die Berechnung der Summe des Kirchensteuer-Betrags hängt bei Ehepaaren und Familien von der Konfessions-Zugehörigkeit der einzelnen Personen ab, bei den Steuerabteilungen auch bekannt als Berechnung ‹pro Kopf›. Nur wenn alle Familienmitglieder aus der Kirche ausgetreten ist, bezahlt man sicher kein Kirchensteuer mehr.
Zahlen die Eltern Kirchensteuer für die Kinder?
Vor allem in der Zentralschweiz (Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug) und auch im Kanton Aargau wird für jede Person unabhängig vom Alter der selbe Prozentsatz an Kirchensteuer berechnet. In Kantonen wie Zürich, Bern, Thurgau, Graubünden, Genf, Glarus und St. Gallen wird nur die Konfession der erwachsenen Personen für die Kirchensteuer-Berechnung berücksichtigt.
Ab wann ist der Kirchenaustritt steuerlich wirksam?
Der Kirchenaustritt wird von der Kirchgemeinde entgegen genommen und Austrittsdatum ist der Folgetag nach dem Eingang des Austrittsschreibens bei der Kirchgemeinde. Das Kirchenaustritts-Datum wird an die Einwohnergemeinde gemeldet und dort als Austrittsdatum gespeichert. Die Kirchensteuer endet je nach Kanton entweder im Austrittsmonat oder Anfang des Austrittsjahres.
Kann man den Kirchenaustritt rückwirkend erklären?
Nein, ein rückwirkender Kirchenaustritt ist nicht möglich. Der Austritt wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Austrittserklärung bei der Kirche eingegangen ist. Sollte fälschlicherweise Kirchensteuer berechnet worden sein, kann dies rückwirkend korrigiert werden, allerdings nur, wenn eine schriftliche Austrittsbestätigung der Kirchgemeinde vorliegt.