Prinzip der Kirchensteuer in der Schweiz

In der Schweiz haben bestimmte Kirchen, wie die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche, den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Das bedeutet, dass sie von ihren Mitgliedern, die in ihrem Kirchgemeindegebiet wohnen, Kirchensteuer erheben dürfen. Zwar wird diese Steuer häufig über den Staat eingezogen, doch die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und die Abwicklung von Kirchenaustritten liegen in der Verantwortung der Kirche selbst.

Detaillierte Angaben sind auch in den Kirchensteuer-Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden:

Steuerinformationen estv.admin.ch: Die Kirchensteuern in der Schweiz

Die Zahlung der Kirchensteuer ist somit eine staatskirchenrechtliche Pflicht, die direkt mit dem Wohnsitz und der Zugehörigkeit zu einer der anerkannten Landeskirchen verbunden ist. Um von dieser Pflicht befreit zu werden, ist ein offizieller Kirchenaustritt notwendig. Dieser muss entweder bei der reformierten, katholischen oder je nach Kanton auch bei der christkatholischen Kirche erklärt werden.

Muss ich nach einem Kirchenaustritt weiterhin Kirchensteuern zahlen?

Sobald der Kirchenaustritt offiziell vollzogen ist, endet die Pflicht zur Zahlung von Kirchensteuern. Die Kirchgemeinde stellt in der Regel eine schriftliche Bestätigung aus, die das Datum des Kirchenaustritts festhält. Ab diesem Zeitpunkt wird die Steuerpflicht entweder sofort aufgehoben oder anteilsmässig für das laufende Jahr angepasst.

In einigen Schweizer Kantonen erfolgt die Befreiung rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr. In anderen Kantonen wird die Kirchensteuerpflicht bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde, anteilsmässig berechnet.

Austrittsdatum und das Ende der Kirchensteuerpflicht

Sobald der Kirchenaustritt wirksam ist, endet auch die Kirchenmitgliedschaft und damit die Kirchensteuerpflicht. Das Bundesgericht hat in einem Urteil klargestellt, dass eine Regelung, die vorschreibt, dass die Kirchensteuer bis zum Ende des Austrittsjahres gezahlt werden muss, gegen die Bundesverfassung verstösst. Laut dem entsprechenden Artikel der Schweizer Bundesverfassung darf die Steuer im Austrittsjahr entsprechend dem Datum des Kirchenaustritts nur noch anteilsmässig erhoben werden darf.

Ob diese „pro rata temporis“-Regelung angewendet wird, variiert jedoch von Kanton zu Kanton. Etwa die Hälfte der Schweizer Kantone wendet diese Methode an, bei der die Kirchensteuer nur bis zum tatsächlichen Austrittsdatum berechnet wird. In anderen Kantonen bleibt die Steuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr bestehen, unabhängig davon, wann der Austritt erfolgt.

Unterschiede zwischen den Kantonen

Die genauen Regelungen zur Kirchensteuer nach einem Kirchenaustritt unterscheiden sich stark je nach Kanton. In Kantonen wie Zürich, Luzern oder Bern wird die Steuerpflicht anteilsmässig für das laufende Jahr bis zum Austrittsdatum berechnet, während mit dem Monatsende der Kanton St. Gallen die längste Restdauer festgelegt hat. Das bedeutet, dass man für den Teil des Jahres, in dem man noch Kirchenmitglied war, anteilsmässig Steuern zahlen muss, nach dem Austritt jedoch nicht mehr.

In Kantonen wie Aargau, Thurgau, Baselland und Graubünden bleibt die Kirchensteuerpflicht hingegen für das gesamte Kalenderjahr bestehen, auch wenn der Austritt beispielsweise bereits im Frühjahr erfolgt ist. Das heisst, man muss die Steuer für das ganze Jahr zahlen, auch wenn man nur für einen Teil davon Mitglied der Kirche war.

 
© 2025  Austritt.ch / Distrimpuls